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    Satzung des Bayerischen Kunstgewerbe-Vereins e.V.

    (in der Fassung vom 01. August 1996)

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    (1)    Der Verein trägt den Namen:Bayerischer Kunstgewerbe-Verein e.V.
    - nachstehend kurz „BKV“ genannt -

    (2)    Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist im Vereinsregister München
    unter der No. VR 862 eingetragen.

    (3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Aufgaben des Vereins

    (1)    Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechtes, und zwar durch die Förderung der handwerklichen Kunst in Bayern, sowie durch die Unterstützung der Bestrebungen, der Allgemeinheit kunsthandwerkliche Erzeugnisse bekannt und zugänglich zu machen.

    (2)    Dies soll u.a. verwirklicht werden durch:

    1. kulturelle Veranstaltungen über Themen des bayerischen Kunsthandwerks.
    2. Durchführung von Ausstellungen und Sonderschauen im In- und Ausland, insbesondere in der vereinseigenen Galerie für angewandte Kunst.
    3. Unterhaltung einer ständigen Verkaufsausstellung vorbildlicher kunsthandwerklicher Erzeugnisse.
    4. Durchführung von kunstwissenschaftlichen oder kunsthandwerklichen Weiterbildungsveranstaltungen.
    5. Pflege der kunsthandwerklichen Tradition einschließlich Dokumentation kunsthandwerklicher Entwicklungen.
    6. Beteiligung an Maßnahmen anderer Einrichtungen, soweit sie der Förderung des Kunsthandwerks dienen.
    7. Schaffung und Unterhaltung eines eigenen Hauses des bayerischen Kunsthandwerks zur Durchführung der vorstehenden Aufgaben.


    (3)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3 Mitgliedschaft

    (1)    Dem BKV können ordentliche Mitglieder, sowie Förder- und Ehrenmitglieder angehören. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person werden.


    (2)    Ordentliche Mitglieder können ausübende Kunsthandwerkerinnen bzw. Kunsthandwerker werden, die dem Qualitätsanspruch des Vereins entsprechen. Als Fördermitglieder können Personen und Institutionen aufgenommen werden, die sich den Aufgaben des Vereins verbunden fühlen und diese zu fördern bereit sind. Zu Ehrenmitgliedern des BKV können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um Kunsthandwerk bzw. um den BKV hervorragende Verdienste erworben haben.

    (3)    Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall einem Förder- oder Ehrenmitglied Stimmrecht erteilen. Förder- und Ehrenmitglieder sind in jedem Fall berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Beratungen teilzunehmen.

    § 4 Aufnahmeverfahren

    (1)    Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand bewertet im Rahmen einer Aufnahmejury die Arbeiten des jeweiligen Antragstellers. Der Aufnahmejury gehören neben dem Vorstand für den jeweiligen Werkbereich fachkundige Personen mit auf den eigenen Fachbereich beschränktem Stimmrecht an, die der Vorstand beizuziehen hat.


    (2)    Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

    (3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes voraus. Von der Ernennung ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu unterrichten.

    (4)    Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung. Eine Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung ist zulässig.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod des Mitglieds
    2. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person
    3. durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erfolgen hat und nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist
    4. durch Ausschliessung, die vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist vor allem ein mit den Interessen des Vereins nicht vereinbares Verhalten anzusehen. Gegen die Ausschliessung kann – unbeschadet des Rechtswegs – die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
    5. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied mit der Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages in Höhe von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und auf Aufforderung nicht binnen eines Monats sämtliche ausstehende Forderungen beglichen hat.

    § 6 Mitgliedsbeitrag

    (1)    Der von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist ohne Aufforderung am 1. Januar für das begonnene Kalenderjahr einzubehalten.


    (2)    Bei Eintritt nach dem 1. Juli wird der halbe Mitgliedsbeitrag, bei einem Ende der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres der volle Mitgliedsbeitrag erhoben.

    (3)    Durch Entscheidung des Vorstandes können als beitragsfreie Mitglieder geführt werden:

    1. Junghandwerker, die noch in der Fach- oder Hochschulausbildung stehen.
    2. Mitglieder, denen aus wirtschaftlichen Gründen nach mindestens 20jähriger Vereinszugehörigkeit die Beitragszahlung nicht mehr zugemutet werden kann.
    3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

    § 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:    

                        - der Vorstand
                        - die Mitgliederversammlung

    § 8 Vorstand

    (1)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zu einer Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.


    (2)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Das Amt des dabei gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der gemäß Abs. (1) Satz 1 von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ergänzungswahl kann unterbleiben, wenn der Vorstand trotz des Ausscheidens des Mitgliedes beschlussfähig ist (Abs. (3) Satz 3).

    (3)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Das Amt des Schatzmeisters und des Schriftführers kann mit dem des 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden vereinigt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (4)    Der Vorsitzende allein oder der 1. und der 2. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

    (5)    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

    (6)    Der Vorstand kann für die laufenden Vereinsgeschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer, sowie sonstiges Personal bestellen.

    § 9 Vergütungen

    Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrage des Vereins sind in angemessenem Umfang zu ersetzen. Dem bzw. der Vorsitzenden kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligt werden, deren Höhe der Vorstand beschliesst.

    § 10 Mitgliederversammlung

    (1)    der Mitgliederversammlung obliegt außer den sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben die:

    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Prüfungsberichtes über die Jahresrechnung
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    5. Beschlussfassung über die von den Mitgliedern und dem Vorstand satzungsgemäss gestellten Anträge
    6. Bestellung von zwei Mitgliedern zur Überprüfung der nächsten Jahresrechnung
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Auflösung des Vereins


    (2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich im Mitteilungsblatt des BKV unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingebracht sein.

    (3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände einen schriftlichen begründeten Antrag stellt. Die Einberufung erfolgt wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

    (4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung und deren Beschlüsse wird vom Schriftführer eine Niederschrift geführt.

    (5)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

    (6)    Die Beschlüsse nach Abs. (1) Ziff. 7 und 8 werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst und sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Änderungen der in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

    § 11 Jury

    (1)    Für die Beschickung von Messe- und Ausstellungsbeteiligungen, die der BKV durchführt, kann eine Jury bestellt werden, die über die auszustellenden Objekte entscheidet. Ob im konkreten Fall eine Jury eingesetzt wird, entscheidet der Vorstand.


    (2)    Die Jury besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier ausübende Kunsthandwerker – davon drei Vorstandsmitglieder – sein müssen. Sie werden einschliesslich zweier Ersatzleute von der Mitgliederversammlung des Vereins jeweils auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand des Vereins hat das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzenden der Jury. Wiederwahl ist zulässig. Die Jury soll Verfahrensgrundsätze für ihre Tätigkeit beschliessen. Sie wird von ihrem Vorsitzenden einberufen, der Vereinsvorstand kann die Einberufung verlangen. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

    (3)    Die Tätigkeit der Jury ist ehrenamtlich.

    § 12 Arbeitskreise

    (1)    Durch die Mitgliederversammlung können Arbeitskreise für fachlich, beruflich oder wirtschaftlich abgegrenzte Anliegen der Mitglieder gebildet werden. Die Arbeitskreise haben beratende Funktion und können keine den Vorstand bindende Entscheidungen treffen.


    (2)    Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte einen Leiter. Der Leiter eines Arbeitskreises soll bei der Behandlung von Fragen, die seinen Arbeitskreis unmittelbar berühren, vom Vorstand beigezogen werden.

    (3)    Das Amt des Leiters eines Arbeitskreises endet mit der Neuwahl des Vereinsvorstandes.

    § 13 Kuratorium

    (1)    Die Mitgliederversammlung kann die Einberufung eines Kuratoriums beschließen.


    (2)    Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen der Öffentlichkeit, der gewerblichen Wirtschaft, sowie der freien Kunst und dem BKV zu sein. Insbesondere soll sich das Kuratorium in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Förderung bayerischer Handwerkskunst angelegen sein lassen.

    (3)    Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand ohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft beim BKV auf die Dauer von jeweils drei Jahren berufen, jedoch sollen wenigstens ein Drittel der Mitglieder Vereinsmitglieder sein. Die Leiter der Arbeitskreise gehören dem Kuratorium kraft Amtes an. Die Kuratoriumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von jeweils drei Jahren einen Vorsitzenden, der die Versammlungen des Kuratoriums einberuft und leitet. Für die Wahl gilt § 10 Abs. (5) Satz 4 entsprechend.

    § 14 Buchführung und Vermögen

    (1)    Die Buchführung des Vereins muss den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung und Bilanzierung entsprechen. Vermögen und Schulden müssen sich jederzeit aus der Buchhaltung ableiten lassen.


    (2)    Die beiden von der Mitgliederversammlung gemäss § 10 Abs. (1) Nr. 6 bestellten Mitglieder erstatten nach Einsicht in die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.


    § 15 Mittelverwendung

    (1)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


    (2)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

    § 16 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall eines seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur weiteren Förderung des Kunsthandwerks.

    § 17 formelle Satzungsänderungen

    Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder vom Registergericht verlangt werden und keine materiell-rechtlichen Veränderungen bedeuten, in den Text der Satzung einzufügen.



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